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28.10.2026

Neue EU-Regeln: Dürfen Zimmereien noch mit ökologischen Begriffen werben?

„Nachhaltiger Holzbau“, „umweltfreundliche Dämmstoffe“ oder „klimaneutrales Bauen“ – solche Begriffe begegnen uns in der Baubranche regelmäßig. Doch seit dem 27. September 2026 gelten strengere Regeln für Umweltversprechen in der Werbung. Wer solche Aussagen verwendet, muss genauer hinschauen. Das betrifft auch Zimmereien und Holzbaubetriebe.

Was hat sich seit September geändert?

Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825), die in Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde. Sie soll verhindern, dass Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen umweltfreundlicher darstellen, als sie tatsächlich sind. Man spricht dabei auch von „Greenwashing“.

Pauschale Werbeaussagen wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“ oder „klimafreundlich“ sind nun grundsätzlich unzulässig, wenn sie nicht ausreichend konkretisiert werden oder keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.

Auch der Begriff „nachhaltig“ ist kritisch, da er neben ökologischen auch soziale Aspekte umfassen kann.

 

Was bedeutet das für Zimmereien?

Wer beispielsweise auf seiner Website mit „umweltfreundlichem Holzbau“ wirbt, sollte genau prüfen, ob diese Aussage den neuen Anforderungen entspricht.

Entscheidend ist, konkrete Eigenschaften zu nennen und diese belegen zu können. Statt eines pauschalen Umweltversprechens könnten Betriebe beispielsweise den nachgewiesenen Recyclinganteil eines Dämmstoffs oder die Herkunft des verwendeten Holzes angeben.

Besondere Vorsicht ist auch bei folgenden Aussagen geboten:

  • „Klimaneutral“: Darf bei Produkten oder Dienstleistungen nicht mit gekauften CO₂-Zertifikaten begründet werden.
  • „Nachhaltig“: Eine allgemeine Aussage, die ohne nähere Erklärung rechtlich problematisch sein kann.
  • Umweltsiegel: Müssen auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt sein.

 

Auch ältere Werbetexte können betroffen sein

Die Regeln gelten nicht nur für neue Werbung. Auch bestehende Inhalte auf Unternehmenswebsites, in Social Media, Broschüren oder Angeboten sollten überprüft werden.

Das betrifft ebenso Umweltversprechen, die Betriebe aus Werbematerialien von Baustoffherstellern übernehmen.

Wer gegen die Vorgaben verstößt, riskiert kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber oder berechtigte Verbände.

 

Fazit: Vorsicht ist geboten

Die neuen EU-Vorgaben bringen für Zimmereien und Holzbaubetriebe zusätzlichen Aufwand mit sich. Selbst bei bislang üblichen Begriffen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ ist künftig besondere Vorsicht geboten.

Umweltvorteile dürfen zwar weiterhin beworben werden, allerdings müssen Betriebe genauer darauf achten, wie sie ihre Aussagen formulieren und belegen. Das bedeutet mehr Bürokratie und zusätzlichen Prüfaufwand im Betriebsalltag. Wer unsicher ist, sollte sich fachlich beraten lassen.

 

Wie seht Ihr die neue EU-Vorschrift?

Sinnvoll oder völlig überzogen? Schreibt es uns in die Kommentare! 👇

 

Quellen: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), IHK Frankfurt am Main, EU-Richtlinie 2024/825.

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