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23.06.2025

Umsatzsteuer-Bürokratie ersparen - der Paragraph 13b UStG machts möglich

Bei den zahlreichen steuerlichen Regelungen und Besonderheiten im Baugewerbe kann man schonmal den Überblick verlieren – zum Beispiel in Bezug auf das Reverse-Charge-Verfahren nach §13b UStG. Wir haben die wichtigsten Infos für Euch zusammengefasst. Wer mehr wissen will, ist beim Online-Seminar am 1. Juli 2025 richtig.
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Was ist in Paragraph 13b UstG geregelt?

Der §13b des Umsatzsteuergesetzes regelt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) bei bestimmten Leistungen. Im Klartext heißt das, dass nicht der Leistungserbringer (also der Handwerker) dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldet, sondern der Leistungsempfänger (der Kunde).

Für Handwerksbetriebe ist besonders wichtig:

  • Wer an andere Bauunternehmen Bauleistungen erbringt, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus.
  • Der Empfänger der Leistung führt die Umsatzsteuer selbst ans Finanzamt ab. 
  • Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ stehen. 

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren im Handwerk?

Diese Regel greift, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es werden Bauleistungen, also Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, erbracht
  2. Der Leistungsempfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen.

Entscheidend ist der zweite Punkt. „Nachhaltig“ bedeutet hier, dass mindestens 10% des Weltumsatzes des Leistungsempfängers aus Bauleistungen stammen müssen. Das trifft auf die meisten Bauunternehmen zu, nicht jedoch auf Privatpersonen oder Unternehmen aus anderen Branchen.

Die Bescheinigung nach §13b UStG

  • Der Leistungsempfänger kann beim Finanzamt eine Bescheinigung nach §13b UStG beantragen. (USt 1 TG)
  • Die Bescheinigung bestätigt, dass nachhaltige Bauleistungen erbracht werden
  • Sie ist für den leistenden Betrieb der Nachweis, dass ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden darf

Tipp: Lasst Euch diese Bescheinigung immer vor der ersten Rechnungsstellung von euren Geschäftspartnern vorlegen und bewahrt sie gut auf!

Vorteile für Handwerksbetriebe

Die Nutzung des Reverse-Charge-Verfahrens bietet Euch einige Vorteile:

  • Keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei größeren Projekten
  • Einfachere Abwicklung: Die Umsatzsteuer muss weder in der Rechnung ausgewiesen noch ans Finanzamt abgeführt werden.
  • Das vereinfacht die Buchhaltung für viele Betriebe.

Fazit

Der §13b UStG mag auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, bringt aber Vorteile für Holzbau- und Handwerksbetriebe mit sich. Wer die Voraussetzungen kennt und die formalen Anforderungen einhält, kann profitieren.

Mehr Infos im Online-Seminar

In unserem Online-Seminar „Bauabzugsteuer, §13b UStG und Anzahlungen“ erhaltet Ihr alle Infos und bekommt Antworten auf Eure Fragen.

Der nächste Termin: 01.07.2025, 9:30 Uhr bis 11:30 Uhr

Kosten: 80 Euro pro Person (40 Euro für L&P-Mandanten), 20 % Rabatt für Mitglieder des Zimmerer-Treffpunkts.

Anmelden könnt ihr euch ganz einfach per E-Mail an info@lup-beratung.de

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