Wichtige Änderung im Drohnen-Gesetz ab 1.1.2024
Da viele von euch auch Drohnen im Einsatz haben, möchten wir euch die wichtigsten Änderungen im Drohnen-Gesetz mitteilen, die ab dem 01.01.2024 gelten. Gerade für Bestandsdrohnen über 250g, die keine nachträgliche Zertifizierung vom Hersteller für eine Drohnenklasse bekommen, hat das Auslaufen der Übergangsregelungen große Auswirkungen.
Bestandsdrohnen – also Drohnen ohne Drohnenklasse und Zertifizierung (wie z.B. die DJI MINI, DJI MINI2 oder MINI 3 Pro aber auch die DJI AIR2S oder Phantom 4 und viele andere) wurden nach Einführung der EU-Drohnenverordnung durch eine Übergangsregelung für Bestandsdrohnen zeitlich begrenzt bessergestellt was das Thema Auflagen und Freiheiten im Sinne des Drohnen-Gesetzes betrifft. Dadurch konnten viele Drohnen – oft auch durch die Absolvierung des großen Drohnenführerscheins, in besseren Drohnen-Kategorien mit mehr Freiheiten geflogen werden.
Diese befristet Besserstellung findet nun am 1.1.2024 ihr geplantes Ende.
Was bedeutet das nun für meine Bestandsdrohne?
Bestandsdrohnen unter 250 Gramm – OPEN A1
Alle Bestandsdrohnen unter 250 Gramm werden in einer Gruppe zusammengefasst. Für diese Gruppe ändert sich kaum etwas. Alle Drohnen in dieser Gruppe dürfen weiterhin (und für alle zukünftige Zeit – also zeitlich unbegrenzt) weiter in der besten Drohnen-Kategorie OPEN A1 geflogen werden mit den größten Freiheiten und geringsten Auflagen.
Dadurch dürfen diese Drohnen zum Beispiel auch nahe an Menschen geflogen werden und zum Beispiel auch innerhalb von Wohngebieten etc.
Außerdem gibt es nur wenige Auflagen:
- es ist weiterhin eine Drohnenversicherung erforderlich
- der Drohnen-Pilot muss ich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren und bekommt seine Piloten-ID (UAS-Betreiber-Nummer)
- die Piloten-ID muss sichtbar auf der Drohne angebracht werden – am besten mit einem selbstklebenden gravierten Drohnen-Kennzeichen
- es ist kein Drohnenführerschein erforderlich für diese Drohnen unter 250g – der Drohnenführerschein wird aber trotzdem von uns empfohlen!
Betroffene Drohnenmodelle (Bestandsdrohnen unter 250g):
DJI Mavic MINI, DJI MINI 2, DJI MINI 3 und DJI MINI 3 Pro
Autel EVO Nano / Nano+, Xiaomi FIMI X8 Mini Pro, Potensic Atom SE, etc
Bestandsdrohnen über 250 Gramm – OPEN A3
Alle Drohnen über 250 Gramm werden in einer anderen einzigen großen Gruppe zusammengefasst. Dadurch dürfen all diese Drohnen zukünftig ab 2024 nur noch in der wesentlich schlechteren Kategorie OPEN A3 geflogen werden.
Dadurch dürfen diese Drohnen nur noch weit weg von Menschen geflogen werden. Es muss sichergestellt werden, dass im Flugbereich keine unbeteiligten Menschen auftauchen können. Außerdem muss ein seitlicher Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbegebieten und Erholungsgebieten etc. gehalten werden. Dies schränkt den Flugbereich deutlich ein (z.B. nur noch auf das freie Feld)
Außerdem gelten die folgenden Auflagen, die sich kaum von denen der Gruppe unter 250g unterscheiden:
- eine Drohnenversicherung erforderlich
- der Drohnen-Pilot muss ich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren und bekommt seine Piloten-ID (UAS-Betreiber-Nummer)
- die Piloten-ID muss sichtbar auf der Drohne angebracht werden – am besten mit einem selbstklebenden gravierten Drohnen-Kennzeichen
- Haupt-Unterschied: In dieser Gruppe über 250g ist auch weiterhin (wie vorher auch schon) der kleine Drohnenführerschein erforderlich.
- Der große Drohnenführerschein A2 ist weiterhin nicht erforderlich – bringt aber (anders als zuvor) auch keinerlei Vorteile oder Erleichterungen mehr mit sich, wenn man ihn trotzdem besitzt. Auch mit den großen Drohnenführerschein A2 (EU Fernpilotenzeugnis A2) dürfen die Bestands-Drohnen über 250g nicht mehr in Open A2 gelogen werden!
Betroffene Drohnenmodelle (Bestandsdrohnen über 250g):
DJI AIR2 / DJI AIR 2S, DJI Phantom 1 / 2 / 3 / 4, DJI Mavic Pro / Platinum, DJI Mavic 2 / Mavic 2 Pro / Zoom, FIMI X8 SE, DJI Avata, etc
Als Fazit lässt sich sagen: Die bedeutendste Änderung betrifft Bestandsdrohnen über 250g, die keine nachträgliche Zertifizierung für eine Drohnenklasse erhalten. Aufgrund des Mindestabstands von 150m horizontal zu beispielsweise von Wohngebäuden ist das Fliegen in Ortschaften und Städten nicht mehr möglich. Folglich können viele Bestandsdrohnen nicht mehr gewerblich für Vermessungen und Inspektionen genutzt werden. Bei Verstoß gegen das Drohnen-Gesetz können Geldstrafen von bis zu 50.000€ verhängt werden.









