Corona-Virus: Für Berufspendler und Geschäftsreisende bleiben Grenzen offen
Ab 10. April 2020 sollen nach Vorschlag der Bundesregierung strengere Auflagen bei der (Wieder-)Einreise in die Bundesrepublik gelten.
Konkret bedeutet das:
zum Schutz vor neuen Infektionsketten dürfen Reisende ohne triftigen Grund nicht mehr einreisen
auch für EU-Bürger wird nach mehrtägigem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine verbindliche 14-tägige Quarantäne angeordnet. Das gilt auch für Deutsche!
Dürfen Mitarbeiter aus EU-Ländern nach den Osterferien wieder einreisen?
Ja, denn für Personen wie Berufspendler oder Geschäftsreisende, die aus notwendigen und unaufschiebbaren beruflichen Gründen ein- und ausreisen, wird keine Quarantäne angeordnet - sofern sie keine Krankheitssymptome aufweisen.
Die gute Nachricht: Mitarbeitern aus den anliegenden EU-Mitgliedsländern ist somit auch nach den Osterfeiertagen die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet.
Bitte Bescheinigung für Berufspendler mitgeben!
Bitte geben Sie als Arbeitgeber allen betroffenen Mitarbeitern vor den Osterfeiertagen die erforderliche Arbeitgeberbescheinigung und ggf. die Bescheinigung für Berufspendler mit. Diese sind als Nachweis mit den amtlichen Ausweispapieren unbedingt beim Grenzübertritt mitzuführen.
Wo finde ich die Bescheinigung?
Auf der Homepage der Bundespolizei. Hier der direkte Link zur Bescheinigung: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2020/03/pendlerbescheinigung_down.pdf
