Photovoltaik-Pflicht im Bestand: Wo gilt sie und welche Folgen hat sie?
Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg und Berlin
Die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage im Bestand gilt sowohl in Baden-Württemberg (KlimaG BW) als auch in Berlin (Solargesetz) seit 1. Januar 2023. Sie ist an eine „grundlegende Dachsanierung“ (Baden-Württemberg) beziehungsweise „wesentliche Umbaumaßnahme des Daches“ (Berlin) gekoppelt. Damit werden Baumaßnahmen bezeichnet, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird.
Das gilt im Übrigen auch, wenn die alten Baustoffe, also beispielsweise die Dachziegel, wiederverwendet werden. Für Maßnahmen, die kurzfristig eingetretene Schäden, wie Sturmschäden, beheben, gilt die Verpflichtung nicht. Für den Baubeginn relevant sind die Arbeiten am Dach selbst, also an der Abdichtung oder der Eindeckung.
Umsetzung und Kontrolle der Pflicht
Die Photovoltaik(PV)-Pflicht gilt, wenn mit den Bauarbeiten am Dach ab dem 1. Januar 2023 begonnen wurde. Spätestens zwölf Monate nach Errichtung der Anlage muss der zuständigen Behörde, also in Baden-Württemberg der unteren Baurechtsbehörde und in Berlin dem zuständigen Bauaufsichtsamt, eine Bestätigung geschickt werden, dass die PV-Anlage im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert wurde.
Diese notwendige Registrierungsbestätigung wird den Nutzenden automatisch von der Bundesnetzagentur zugesendet. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die untere Baurechtsbehörde in Baden-Württemberg, die sachlich für den Vollzug der Photovoltaik-Pflicht zuständig ist, das Bauvorhaben auch vor Ort prüft. Die Bauaufsichtsämter sind in Berlin gemäß § 8 Solargesetz Berlin für die Überprüfung der Einhaltung der Solarpflicht in Form von Stichproben zuständig.
In Berlin muss von den Eigentümern nach Installation der PV-Anlage ein Formular (als Papier oder in elektronischer Fassung) ausgefüllt und zehn Jahre aufbewahrt werden, um es bei einer möglichen Kontrolle durch das für den jeweiligen Bezirk zuständige Bauaufsichtsamt, vorlegen zu können. Dies gilt auch, wenn die PV-Pflicht auf Grund von bestimmten Ausnahmen nicht erfüllt werden muss.
Welche Pflicht hat der Dachhandwerker?
Eine Meldepflicht für Dachhandwerker gegenüber dem Bauamt gibt es nicht, aber die Hinweis- und Aufklärungspflicht gegenüber den Eigentümern gilt auch für die ausführenden Fachgewerke. Also auch der Dachhandwerker muss seine Auftrageber über die PV-Pflicht informieren, zur Erfüllung beraten und über die notwendigen Meldepflichten zum Verteilnetzbetreiber, dem Marktstammdatenregister sowie zu den entsprechenden Behörden aufklären. Auch wenn die Errichtung und Installation der PV-Anlage nicht über das Holzbauunternehmen organisiert wird, muss dieses auf die Verordnung hinweisen.
Zeitpunkt der Installation
Grundsätzlich werden Eigentümer ein Interesse daran haben, die Anlage umgehend anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, um dann auch in den Genuss der Förderung zu kommen. In Berlin muss die PV-Anlage spätestens ab dem Abschluss der Umbaumaßnahmen installiert und in Betrieb genommen werden. Wenn allerdings das Gebäude während der Baumaßnahmen nicht genutzt wurde, muss die Anlage erst mit der erneuten Nutzung des Hauses in Betrieb genommen werden. Inbetriebnahme ab Fertigstellung.
Buß- und Zwangsgelder
In Berlin können Verstöße gegen das Solargesetz als Ordnungswidrigkeit in Form einer Geldbuße sanktioniert werden. In Bezug auf Ein- und Zweifamilienhäuser kann diese bis zu 5.000 Euro betragen. In Baden-Württemberg hingegen sind bezüglich der PV-Pflicht keine Ordnungswidrigkeitstatbestände vorgesehen. Dennoch können auch hier die Behörden durch das Verwaltungsvollstreckungsrecht nach erfolgloser Aufforderung zur Erfüllung der PV-Pflicht, ein Zwangsgeld festsetzen. Dabei werden allerdings auch die Gründe der Nichterfüllung, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Bauherrn liegen, wie beispielsweise Lieferengpässe, berücksichtigt.
Solarpflicht ohne bauaufsichtliches Verfahren
Die Errichtung von Solaranlagen ist gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln bauaufsichtlich verfahrensfrei. In keinem bauaufsichtlichen Verfahren wird die Einhaltung der Anforderungen des Solargesetzes geprüft. Dies bedeutet nicht, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt und diese keine Aussage über die Solarpflicht enthält, diese entfallen würde. Die Solarpflicht gilt unabhängig vom bauaufsichtlichen Verfahren.
Ausnahmen und Alternativen
Es gibt Bedingungen, die eine Befreiung von der Solarpflicht ermöglichen, beziehungsweise unter denen die PV-Pflicht gar nicht erst gilt. Hierzu zählen eine zu kleine Nutzfläche des Gebäudes von unter 50 m2 oder ungeeignete Dachflächen. In anderen Fällen kann die Pflicht zur PV-Anlage auch mit Auflagen zur Begrünung des Gebäudes oder Vorgaben des Denkmalschutzes kollidieren. Die genauen Regelungen müssen den Klimaschutz- oder Solargesetzen des jeweiligen Bundeslandes entnommen werden.
Schließlich können die Eigentümer auch aus wirtschaftlichen Gründen von der Pflicht befreit werden – Stichwort: unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Aufwand. Wann eine solche wirtschaftliche Unzumutbarkeit gegeben ist, regelt Paragraph 7 Absatz 1 der PV-Pflicht-Verordnung. In jedem Fall muss ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Es besteht die Möglichkeit, alternativ zur Dachfläche des Hauses andere Außenflächen zur Installation einer Solaranlage zu nutzen. So können die Anlagen auch an der Fassade des Hauses, auf einer geeigneten Fläche des Grundstücks oder auf dem Dach der Garage installiert werden. Zudem muss es sich bei der Solaranlage nicht zwingend um eine PV-Anlage handeln. Solarthermie-Anlagen sind ebenfalls erlaubt.
Die Eigentümer sind nicht verpflichtet, die Anlage selbst zu betreiben, sondern können die Fläche verpachten oder ein Contracting Modell wählen.
Die PV-Pflicht in anderen Bundesländern
Bislang gilt die PV-Pflicht in keinem weiteren Bundesland. In Hamburg ist ab 2025 eine Verpflichtung bei größeren Dachsanierungen für private Bauherren geplant. Auch Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen und Thüringen haben die Solar-Pflicht für private Bauherren in Planung.
Bildquelle: iStock Maniredxy

Bei dem Thema interessiert mich wie verfällt sich das bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
Wem "gehört" der Strom weil normal müsste die Montage jeder Eigentümer Prozentual mit bezahlen.
Gibt es da rechtliche Richtlinien oder müssen das die Leute selbst entscheiden?