Steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge für Mitarbeiter
Die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten, steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer zu leisten sind relativ überschaubar. In § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet sich hierzu jedoch eine Regelung, nach der monatlich ein Sachbezug im Wert von bis zu 44,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden kann.
Was gilt es hier besonders zu beachten?
Es muss sich um Sachbezüge handeln, die in Form der Überlassung von Waren oder in Dienstleistungen bestehen. Es darf sich dabei eben nicht um Geldzuwendungen handeln! Eine Zuwendung in Form von Geld ist immer einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohn- oder Gehaltskomponente gleichzusetzen. Der Sachbezug muss dabei seit 01.01.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Formen der Gehaltsumwandlung sind demnach ausgeschlossen.
Der Sachbezug kann dabei ohne besonderen Anlass monatlich zugewendet werden. Abzugrenzen hiervon sind kleine Aufmerksamkeiten, die den Mitarbeitern zu besonderen Anlässen steuerfrei mit einem Wert von bis zu 60,00 € zugewendet werden können. Besondere Anlässe sind beispielsweise ein runder Geburtstag, die Hochzeit, ein Jubiläum der Firmenzugehörigkeit oder auch die Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers.
Wichtig ist auch zu beachten, dass es sich bei dem Betrag von 44,00 € um eine Freigrenze handelt. Ist dieser Betrag auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig! Auf die Einhaltung der Grenze sollte daher stets geachtet werden.
Darüber hinaus können sich weitere Punkte ergeben, die beachtet werden müssen. Insbesondere bei Sachbezügen in Form der Überlassung von Wohnungen oder Unterkünften, Hingabe von Mahlzeiten oder der verbilligten Überlassung von Erzeugnissen des Betriebes gilt es, Besonderheiten zu beachten.
Offene Zweifelsfragen birgt auch das Jahressteuergesetz 2019, mit dem der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2020 eine Neuregelung zur Behandlung von Sachbezügen in Form von Gutscheinen, Geldkarten und zweckgebundenen Geldleistungen beschlossen hat. Demnach müssen insbesondere Gutscheine und sogenannte Geldkarten neuerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als steuerfreie Sachbezüge zu gelten. Diese müssen beispielsweise auf ein begrenztes Einlösenetz (z.B. ein bestimmtes Einkaufscenter) und ein begrenztes Warenangebot lauten. Zur Auslegung dessen und auch zur Handhabung von Geldkarten sind jedoch zum aktuellen Zeitpunkt viele Zweifelsfragen offen. Erwartet wird dazu eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

Hallo,
werden hier die VL mit eingerechnet?