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31.08.2021

Corona-Prämie: Auszahlung bis 31. März 2022 möglich

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Die Corona-Prämie – die auch Corona-Bonus genannt wird – darf länger als bisher vorgesehen ausbezahlt werden. Stichtag ist nun der 31. März 2022. Zunächst endete die Frist bereits am 30. Juni. Mehr darüber in diesem Blog
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Was ist die Corona-Prämie?

Was aber ist eine Corona-Prämie? Ganz einfach: Ein Beitrag von bis zu 1500 Euro, den Arbeitgeber ihren Mitarbeitern als Unterstützung auszahlen können. Plus: Dieser Bonus ist steuerfrei. Es gibt aber eine Grundvoraussetzung, nämlich, dass der Beitrag ausgezahlt wird, damit Zusatzbelastungen durch die Corona-Krise der Angestellten abgeschwächt werden. 

Wer darf den Bonus bekommen?

Grundsätzlich dürfen die bis zu 1500 Euro tatsächlich an alle Angestellten ausbezahlt werden. Auch an Teilzeitbeschäftigte. Auch, ob und wieviel Kurzarbeitergeld ausbezahlt wurde, ist unerheblich. Es ist außerdem dem Arbeitgeber überlassen, ob er nun einen freiwilligen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld leisten möchte oder ob er eben einen steuerfreien Corona-Bonus ausbezahlt. Sogar Minijobber, also geringfügig Beschäftigte, können davon profitieren. Die Leistung zählt auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. 

Was ist zu beachten?

Bei der Auszahlung dieser Prämie ist eines zu beachten: Dass es eine schriftlich fixierte, also vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, in der angegeben wird, dass es sich um eine steuerfreie Unterstützung handelt, um die zusätzlich durch die Corona-Krise folgenden Belastungen abzumildern. Der Bonus muss weder in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt werden, noch taucht er bei der Einkommenssteuererklärung auf. 

Was ist neu, was nicht?

Der Maximalbetrag von 1.500 Euro bleibt, verlängert wird allerdings die Frist bis 31. März 2022. Allerdings: Wer die Corona-Prämie bereits voll ausbezahlt hat, der kann dies nicht noch einmal wiederholen. Wegen der Fristverlängerung ist es aber möglich, einen Teilbetrag auszubezahlen. Das bedeutet konkret: Haben Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter bereits 500 Euro ausbezahlt, so dürfen bis 31. März noch einmal 1.000 Euro an ihn ausgeschüttet werden.  

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