Fachthemen
HOLZBAU BADEN-WÜRTTEMBERG
15.02.2021

Krisenfrüherkennung – Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Sollte Ihr Unternehmen eine juristische Person (GmbH / AG / e.V. etc.) sein dann sind folgende Sachverhalte hinsichtlich einer Krisenfrüherkennung zu beachten.
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Ziel des neuen Gesetzes ist ein Insolvenzverfahren zu vermeiden und im Vorfeld eine Sanierung oder Restrukturierung des Unternehmens zu ermöglichen. Dies bringt neue Pflichten für die Geschäftsführung mit sich.

Sollte es in Ihrem Unternehmen Hinweise auf eine potenziell eintretende Krise geben, so ist die Geschäftsleitung zum Ergreifen von geeigneten Maßnahmen verpflichtet. Weiterhin ist die Geschäftsleitung verpflichtet, unverzügliche Überwachungsorgane (sofern es diese im Unternehmen gibt – z.B. Aufsichtsrat) zu informieren. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen ist es notwendig, dass in regelmäßigen Abständen die Entwicklungen des Unternehmens sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken analysiert und schriftlich festgehalten werden.

Sofern die Geschäftsleitung der Pflicht zur Krisenführung nicht ausreichend nachkommt, ist mit einer persönlichen Haftung zu rechnen. Grundlage hierfür sind die bereits bestehenden Haftungsnormen hinsichtlich der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns oder Geschäftsleiters. Diese ist nach dem Gesetzgeber nur dann gegeben wenn auch eine Krisenfrüherkennung oder ein Krisenmanagement durchgeführt wird.

Soweit eine Krise oder ein Krisenpotenzial entdeckt werden so ist es wichtig, geeignete Maßnahmen zur Gegensteuerung zu treffen und diese schriftlich zu dokumentieren.  

(Foto: holzbau-online.de/ Nico Bergmann)

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