Fachthemen
HOLZBAU BADEN-WÜRTTEMBERG
12.11.2020

Verjährung von Vergütungsansprüchen zum Jahresende 2020

Unternehmen des Baugewerbes sollten rechtzeitig vor dem Jahresende 2020 überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche, welche im Jahre 2017 entstanden sind, zu verjähren drohen.
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Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2020 verjähren alle Vergütungsansprüche, welche im Jahr 2017 entstanden sind, sofern die Verjährung nicht gehemmt war.
Entstanden sind die Ansprüche, wenn diese vom Gläubiger z.B. gerichtlich geltend gemacht werden können -> bei Vergütungsansprüchen ist dieser Zeitpunkt die Fälligkeit.

Wann die Fälligkeit eingetreten ist, kann dem Titelbild entnommen werden.

Die Verjährung kann wie folgt gehemmt werden:

  • Klageerhebung
  • Zustellung eines Mahnbescheides (nicht durch einfaches Mahnschreiben)
  • Prozessaufrechnung
  • Streitverkündung
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
  • Selbstständiges Beweisverfahren
  • Schiedsrichterliches Verfahren

Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlängert.
 

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